Im Rahmen ihrer Erwägungen hielt sie jedoch folgendes fest (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 114): Auch in Bezug auf den im Strafbefehl O 21 3623 angeklagten Sachverhalt machte der Beschuldigte nicht Gebrauch von den Möglichkeiten, die ihm zur Verfügung standen, um sich zum Sachverhalt zu äussern. Der Sachverhalt gilt somit wiederum als unbestritten. Da der Sachverhalt gemäss Strafbefehl auch hier mit dem in der Strafanzeige der SBB Transport-polizei Schweiz Region Deutschschweiz, Bern (pag. 13 f.), geschilderten Sachverhalt übereinstimmt, erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erwiesen.