10. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 7. April 2021 Dem Beschuldigten wird gemäss obgenanntem Strafbefehl – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, er habe am 25. Februar 2021 im Zugangsbereich des öffentlichen Verkehrs keine Gesichtsmaske getragen und auch kein ärztliches Zeugnis vorgelegt, welches ihn von der Maskenpflicht dispensiert hätte (pag. 21 f.). 10.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies kein Beweisfazit als solches aus. Im Rahmen ihrer Erwägungen hielt sie jedoch folgendes fest (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.