Die seitens der SBB eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme liess der Beschuldigte sodann unbenutzt verstreichen (pag. 2). Auch die Kammer stellt demnach auf die (Orts-)Angaben in den besagten Dokumenten ab. Für die rechtliche Würdigung ist dies, wie nachfolgend zu sehen sein wird, aber ohnehin unerheblich. Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich (vgl. Ziff. 8. hiervor).