Den Akten sind nämlich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach diesbezüglich nicht auf die (Orts-)Angaben des Kundenbegleiters bzw. der SBB abzustellen wäre. Die beiden Sachverhaltsschilderungen stimmen überein, der Beschuldigte wurde darin nicht übermässig belastet und soweit aus den Akten ersichtlich, kannten sich der Kundenbegleiter B.________ und der Beschuldigte vorgängig nicht, wobei Letzterer aufgrund der Erfassung seines Swiss-Pass identifiziert werden konnte. Die seitens der SBB eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme liess der Beschuldigte sodann unbenutzt verstreichen (pag. 2).