9 pag. 159, Z. 1 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hierbei um neue Behauptungen handelt, welche im vorliegenden Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig und damit unbeachtlich sind (Art. 398 Abs. 4 StPO). Am massgebenden Beweisergebnis vermögen sie aber ohnehin nichts zu ändern. Den Akten sind nämlich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach diesbezüglich nicht auf die (Orts-)Angaben des Kundenbegleiters bzw. der SBB abzustellen wäre.