Der Sachverhalt ist – wie bereits erwähnt – im Wesentlichen unbestritten. So stimmen die vorliegende Meldung des Kundenbegleiters bzw. die Anzeige der SBB sowie die Aussagen des Beschuldigten insofern überein, dass der Beschuldigte anlässlich der damaligen Zugfahrt vom 6. Februar 2021 keine Gesichtsmaske trug, vom Zugpersonal kontrolliert wurde und kein ärztliches Attest zur Dispensation von der Maskenpflicht vorwies (pag. 1 f., pag. 3 ff., pag. 158, Z. 45 und pag. 159, Z. 1 ff.).