160, Z. 1 ff.). 9.3 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 6. Februar 2021 ohne Gesichtsmaske im Zug unterwegs gewesen zu sein und dem diensthabenden Zugpersonal kein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr vorgelegt zu haben. Der angeklagte Sachverhalt ist damit im Wesentlichen unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet indes den genauen Ort der Kontrolle durch das Zugpersonal. Er gibt zudem an, im Besitz eines ärztlichen Attests (gewesen) zu sein (vgl. Ziff. 9.2 hiervor). 9.4 Beweismittel