9.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte in seiner Berufungserklärung vom 17. Oktober 2021 geltend, am 6. Februar 2021 nicht im Zug zwischen Thun und Bern unterwegs gewesen zu sein (pag. 135). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er am besagten Tag ohne Maske im Zug unterwegs gewesen und kontrolliert worden sei, dies jedoch nicht in Thun bzw. auf der Strecke Thun-Bern, sondern im Lötschberg- Tunnel (pag. 158, Z. 45 und pag. 159, Z. 1 ff.). Er habe zudem ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht (pag. 159, Z. 32 ff. und pag. 160, Z. 1 ff.).