8 welcher den Beschuldigten im Zug ohne Maske angetroffen hat (pag. 3 ff.), als auch mit dem Sachverhalt, wie er in der Strafanzeige durch die SBB Transportpolizei Schweiz Region Deutsch-schweiz, Bern, geschildert wurde (pag. 1 f.), übereinstimmt, hat das Gericht keinerlei Zweifel, dass sich der Sachverhalt so präsentiert hat, wie er im Strafbefehl geschildert wurde.