In dieser Stellungnahme äusserte sich der Beschuldigte aber bloss zur Zulässigkeit eines Abwesenheitsverfahrens und machte keine Ausführungen zum angeklagten Sachverhalt. Demnach gilt der Sachverhalt grundsätzlich als unbestritten. Da der angeklagte Sachverhalt sowohl mit der Meldung Nr. MDTUQS des Kundenbegleiters der SBB,