Die Vorinstanz wies kein Beweisfazit als solches aus. Im Rahmen ihrer Erwägungen hielt sie jedoch folgendes fest (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 114): Der Beschuldigte hat keine der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, um sich zum angeklagten Sachverhalt zu äussern. Er reichte lediglich im Vorfeld zur Fortsetzungsverhandlung vom 19. Oktober 2021 per E-Mail eine Stellungnahme ein (pag. 52 ff.). In dieser Stellungnahme äusserte sich der Beschuldigte aber bloss zur Zulässigkeit eines Abwesenheitsverfahrens und machte keine Ausführungen zum angeklagten Sachverhalt.