9. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 9. März 2021 Dem Beschuldigten wird gemäss obgenanntem Strafbefehl – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, er habe sich den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus widersetzt, indem er am 6. Februar 2021 im Zug trotz Aufforderung des Zugpersonals weder eine Gesichtsmaske getragen noch ein ärztliches Zeugnis vorgelegt habe, welches ihn von der Maskenpflicht befreit hätte (pag. 6 f.). 9.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies kein Beweisfazit als solches aus.