Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt hat. Dem Umstand, dass sich der Beschuldigte im staatsanwaltschaftlichen bzw. vorinstanzlichen Verfahren nicht zu den ihm gemachten Vorwürfen geäussert hat, wird durch das vorliegende mündliche Berufungsverfahren Rechnung getragen. 7 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung