113 StPO). Verweigert der Beschuldigte seine Mitwirkung im Verfahren, kann dies nun aber nicht dazu führen, dass ein Abwesenheitsverfahren nicht mehr durchgeführt werden kann, wenn – wie vorliegend – der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne seine Mitwirkung liquid ist. Es stünde im unvereinbaren Gegensatz zum strafprozessualen Legalitätsprinzip, wenn der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Verfolgungsverjährung erzwingen könnte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2017, 1. Abteilung, 2N 17 93, E. 5.3.2.2, publiziert in CAN 2018 Nr. 36, S. 109).