schuldigten, nicht nach den geltenden Bestimmungen am Verfahren teilnehmen zu wollen (vgl. dazu den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Februar 2022 E. 6.5, pag. 102 f.). Mit anderen Worten hat der Beschuldigte die ihm gegebenen Gelegenheiten bewusst und gewollt nicht wahrgenommen; er hat freiwillig darauf verzichtet, Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu machen. Der Beschuldigte hat seine Verteidigungsrechte also gerade damit gewahrt, indem er am Verfahren nicht freiwillig mitgewirkt hat (vgl. Art. 113 StPO).