Der Beschuldigte ist jedoch sowohl der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Fortsetzungsverhandlung aus freiem Willen bzw. ohne objektive oder subjektive Unmöglichkeitsgründe ferngebelieben, da er sich dazu entschieden hat, nicht nach den sich zum fraglichen Zeitpunkt aus der Rechtsordnung ergebenden Regeln am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Die Weigerung, besondere Gründe nachzuweisen bzw. eine Schutzmaske zu tragen, stellt keinen objektiven oder subjektiven Grund dar, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können, sondern die freie Entscheidung des Be-