Mithin erhielt der Beschuldigte sowohl während des Vorverfahrens als auch im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (mehrmals) Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Der Beschuldigte ist jedoch sowohl der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Fortsetzungsverhandlung aus freiem Willen bzw. ohne objektive oder subjektive Unmöglichkeitsgründe ferngebelieben, da er sich dazu entschieden hat, nicht nach den sich zum fraglichen Zeitpunkt aus der Rechtsordnung ergebenden Regeln am Gerichtsverfahren teilzunehmen.