355 Abs. 3 Bst. a StPO) und überwies die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO; vgl. pag. 32). In der Folge wurde der Beschuldigte – wie bereits oben dargelegt – von der Vorinstanz ordnungsgemäss zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und später zur Fortsetzungsverhandlung vorgeladen, wobei der Beschuldigte beiden Terminen unentschuldigt ferngeblieben ist. Mithin erhielt der Beschuldigte sowohl während des Vorverfahrens als auch im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (mehrmals) Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern.