25 f.). Der Beschuldigte erschien dann am 29. April 2021 ohne Schutzmaske zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, weigerte sich, eine solche aufzusetzen und konnte auch kein gültiges ärztliches Attest vorweisen, welches ihn von der Maskenpflicht befreit hätte, weshalb die staatsanwaltschaftliche Einvernahme nicht durchgeführt werden konnte (pag. 31). Da der zuständige Staatsanwalt das Verhalten des Beschuldigten nicht als unentschuldigtes Fernbleiben im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO interpretierte, sondern lediglich als Verzicht des Beschuldigten auf Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft wertete, verfügte er am 6. Mai 2021 das Festhalten am Strafbefehl (Art. 355 Abs. 3 Bst.