366 StPO). Dieser Auffassung kann die Kammer nicht in dieser Absolutheit folgen. Vielmehr müssen in gewissen Konstellationen (insbesondere in einer Konstellation wie der vorliegenden) Ausnahmen vom Grundsatz, wonach ein Abwesenheitsverfahren (zwingend) eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme voraussetzt, möglich sein. Die Kammer hat sich bereits im Beschluss vom 16. Mai 2022 ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt (pag. 143 ff.). Der Vollständigkeit halber werden die besagten Erwägungen nachfolgend teilweise wiedergegeben: […]