366 Abs. 2 und 4 StPO). In der Lehre wird mit Blick auf Art. 366 Abs. 4 Bst. a StPO die Meinung vertreten, dass ein Abwesenheitsverfahren nur dann durchgeführt werden könne, wenn die beschuldigte Person zumindest einmal durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei (vgl. MAURER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 366 StPO; SUMMERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 366 StPO; SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 366 StPO).