7.3 Allgemeine Ausführungen und Erwägungen der Kammer Gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO hat das Gericht eine neue Verhandlung anzusetzen, wenn die ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fernbleibt. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur neu angesetzten Hauptverhandlung, so kann diese trotz dessen Abwesenheit durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte im bisherigen Verfahren genügend Gelegenheit erhalten hatte, sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Abwesenheitsurteil zulässt (Art. 366 Abs. 2 und 4 StPO).