Gleiches spielte sich beim Verfahren vor der Einzelrichterin im erstinstanzlichen Verfahren ab. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Vorwürfen zu äussern, handelt er rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu hören. So hat auch die Beschwerdekammer im Beschluss vom 28. Februar 2022 unmissverständlich festgehalten, dass Beschuldigte aus freiem Willen bzw. ohne objektive oder subjektive Unmöglichkeitsgründe der Verhandlung vom 19. Oktober 2021 ferngeblieben ist (BK 21 542, Rz. 6.5).