Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Beschuldigten wurde im Rahmen des Strafbefehlsverfahren aus seine Einsprache hin Gelegenheit geboten, sich in einer mündlichen Einvernahme zu den Vorwürfen im Strafbefehl zu äussern. Der Beschuldigte hat sich geweigert, den Gerichtssaal mit Gesichtsmaske zu betreten und mithin darauf verzichtet, gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 06.05.2021, pag. 32). Gleiches spielte sich beim Verfahren vor der Einzelrichterin im erstinstanzlichen Verfahren ab.