5 Für die Ausführungen zur Zulässigkeit des Abwesenheitsverfahren im vorliegenden Fall kann auf die diesbezüglichen Erläuterungen in der Verfügung vom 15. November 2021 verwiesen werden (pag. 70 ff.). Gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO kann ein Abwesenheitsverfahren stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und wenn die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.