Aufgrund seiner Abwesenheit sei sein rechtliches Gehör in grober Weise «entzogen» worden (pag. 52 ff., pag. 77 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass ihm nicht klar sei, wie er angeklagt werden könne und dann erst vor Obergericht die Möglichkeit erhalte, hierzu etwas zu sagen (pag. 164). 7.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt dazu unter anderem folgendes fest (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 112 f.):