7. Abwesenheitsverfahren 7.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich vor, dass ein Urteil in Abwesenheit nur zulässig sei, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren bereits ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage für ein Urteil ausreiche. Aufgrund seiner Abwesenheit sei sein rechtliches Gehör in grober Weise «entzogen» worden (pag.