Hierfür müsste der beschuldigten Person nämlich unklar sein, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Für den Beschuldigten – welcher den eigentlichen Tatvorwurf (Nichttragen der Gesichtsmaske im Zug am 6. Februar 2021 und Nichtvorlegen eines Maskendispenses) notabene nicht bestreitet – konnten keine Zweifel darüber bestehen, welche strafbare Verhaltensweise ihm in sachlicher, räumlicher (im Zug) und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Entsprechend war ihm auch eine wirksame Verteidigung möglich, was letztlich auch seine Ausführungen an der Berufungsverhandlung aufzeigen.