Doch selbst wenn die Angabe des «Tatortes» im Strafbefehl unpräzise oder, gemäss Behauptung des Beschuldigten, gar fehlerhaft wäre, würde dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes führen. Hierfür müsste der beschuldigten Person nämlich unklar sein, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird.