Wie nachfolgend zu sehen sein wird (vgl. Ziff. 9.5 hiernach), geht die Kammer davon aus, dass die Kontrolle durch das Zugpersonal – wie im Strafbefehl umschrieben – im fahrenden Zug in Thun stattgefunden hat respektive die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hat. Doch selbst wenn die Angabe des «Tatortes» im Strafbefehl unpräzise oder, gemäss Behauptung des Beschuldigten, gar fehlerhaft wäre, würde dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes führen.