Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um simple Lebensvorgänge und wiegen die Tatvorwürfe nur leicht, ist eine kurze Sachverhaltsschilderung ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dies ist im Strafbefehl vom 9. März 2021 ohne Weiteres der Fall. Der angeklagte Sachverhalt wurde unter Bezeichnung von Tatort und Tatzeit umschrieben (vgl. pag. 6). Wie nachfolgend zu sehen sein wird (vgl. Ziff.