6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt hierzu unter anderem fest, dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt in beiden Strafbefehlen hinreichend detailliert umschrieben und eingegrenzt werde. Der Beschuldigte habe ohne Weiteres erkennen können, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, so dass er in der Lage gewesen sei, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Beide Strafbefehle würden dem Anklagegrundsatz genügen (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 111 f.). 6.3 Gesetzliche und theoretische Ausführungen