6. Anklagegrundsatz 6.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte rügte erst- und oberinstanzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 78, pag. 135). Im Rahmen der Berufungsverhandlung präzisierte er diesbezüglich, dass der Sachverhalt im Strafbefehl vom 9. März 2021 fehlerhaft sei. So sei er nicht in Thun oder Bern bzw. auf der Strecke Thun-Bern, sondern im Lötschbergtunnel von zwei Personen kontrolliert worden (pag. 158, Z. 37 ff.). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz