5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ausschliesslich Übertretungen. Die Kammer verfügt daher über eine