Die Kammer könne es sich jedoch anschauen. Der Vorsitzende klärte den Beschuldigten daraufhin darüber auf, dass die Kammer im Falle des Einreichens darüber befinde, ob das Dokument als Beweismittel zu den Akten erkannt werde. Hierfür werde allerdings eine Kopie für die Akten gemacht. Der Beschuldigte war unter den gegebenen Umständen nicht bereit, das besagte Dokument einzureichen (vgl. pag. 159, Z. 37 ff. und pag. 160, Z. 1 ff.). Es findet im vorliegenden Verfahren demnach keine Berücksichtigung.