3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 151 f.). Ferner wurde der Beschuldigte einvernommen (pag. 156 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme gab er an, dass er ein ärztliches Attest besitze. Er nahm hierzu ein Dokument hervor und ergänzte, dass es ihm jedoch nichts bringe, das Attest einzureichen, da keine neuen Beweismittel zulässig seien. Er wolle zudem auch nicht, dass das Attest in die Akten komme. Die Kammer könne es sich jedoch anschauen.