Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. April 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 140). Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 wurden die sinngemäss gestellten Anträge des Beschuldigten auf Kassation des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie die von ihm gestellten Beweisanträge (Benennung eines Vertrauensarztes zur Überprüfung des ärztlichen Attests und Einvernahme derjenigen Personen, welche Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hätten) abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werde (pag.