Mit Eingabe vom 17. Oktober 2021 (eingelangt am 6. April 2022) erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (pag. 134 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. April 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.