Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 28. Februar 2022 abgewiesen; die Beschwerdekammer kam insbesondere zum Schluss, das Regionalgericht Oberland habe zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte der Verhandlung vom 26. August 2021 respektive der Fortsetzungsverhandlung vom 19. Oktober 2021 schuldhaft bzw. unentschuldigt ferngeblieben sei (pag. 98 ff.).