nachfolgend: Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26), begangen am 6. Februar 2021 um 20:38 in Thun, im Zug Nr. 835, sowie am 25. Februar 2021 um 12:29 Uhr in Thun, Bahnhof, schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 zur Bezahlung auferlegt (pag. 57 ff.). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Neubeurteilung und meldete gleichzeitig Berufung an.