Er behauptete zwar jeweils den Besitz eines ärztlichen Attests, welches ihn von der Maskenpflicht befreie, vertrat aber anlässlich beider Termine die Auffassung, dieses nicht vorzeigen zu müssen. Mit Urteil vom 19. Oktober 2021 erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten in dessen Abwesenheit der Übertretung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (mehrfach; nachfolgend: Covid-19-Verordnung besondere Lage;