Dem Beschuldigten wurde sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2021 (pag. 45 ff.) als auch am Fortsetzungstermin vom 19. Oktober 2021 (pag. 55 f.) der Zutritt zum Gerichtssaal verweigert, da er sich an beiden Terminen weigerte, eine Gesichtsmaske zu tragen. Er behauptete zwar jeweils den Besitz eines ärztlichen Attests, welches ihn von der Maskenpflicht befreie, vertrat aber anlässlich beider Termine die Auffassung, dieses nicht vorzeigen zu müssen.