Der Beschuldigte erschien am 29. April 2021 zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Aufgrund seiner Weigerung, eine Gesichtsmaske zu tragen bzw. des als ungültig befundenen vorgezeigten Attests zur Dispensation von der Maskenpflicht, konnte die Einvernahme nicht durchgeführt werden (pag. 31). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 vereinigte die Staatsanwaltschaft die beiden Verfahren und überwies die Akten zur weiteren Beurteilung an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz; pag. 32). Dem Beschuldigten wurde sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2021 (pag.