und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 186, 323 Ziff. 1 und 333 StGB 57 Abs. 3 PBG 31 119 Abs. 1 AIG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Davon wurden 35 Tage bereits verbüsst. Diese werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'900.00.