BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten bezahlen muss. 20. Entschädigung Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten weder für das erst- noch für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung auszurichten. 30 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: