29 nen persönlichen Verhältnissen zudem nicht entsprechen würde (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 379), ist jedoch unverständlich und erscheint falsch. 18. Fazit Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu verurteilen. Die bereits verbüssten 35 Tage werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. Weiter wird er zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben wird auf acht Tage festgesetzt.