Weil die Kammer wie erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es indes bei der von der Vorinstanz auf CHF 800.00 festgesetzten Übertretungsbusse. Das Vorgehen der Vorinstanz, die als angemessen erachtete (Gesamt-)Übertretungsbusse von CHF 2'020.00 auf CHF 800.00 zu reduzieren, weil der Beschuldigte, hätte er die hier zu beurteilenden Strafbefehle nicht angefochten, zu einer «kumulativen» Busse von CHF 800.00 verurteilt worden wäre und eine Busse von CHF 2'020.00 sei-