Dies ändert aber nichts daran, dass die Täterkomponenten im Ergebnis straferhöhend zu berücksichtigen sind. Die von der Vorinstanz aufgrund der Täterkomponenten als angemessen erachtete Erhöhung der Busse um CHF 400.00 (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 378) erscheint gerechtfertigt. 17.4 Fazit Strafmass / Verschlechterungsverbot Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ergibt sich eine (Gesamt-)Übertretungsbusse von CHF 2'020.00. Weil die Kammer wie erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es indes bei der von der Vorinstanz auf CHF 800.00 festgesetzten Übertretungsbusse.