In Würdigung der voranstehenden Ausführungen resultiert somit eine Tatkomponentenbusse von CHF 1’620.00. 17.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 16.7 verwiesen werden, wobei darauf hingewiesen sei, dass in Bezug auf die mit dem Strafbefehl vom 16. September 2021 (pag. 210 f.) beurteilten und vorliegend bestätigten Delikte nicht von fortwährender Delinquenz während laufendem Verfahren ausgegangen werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Täterkomponenten im Ergebnis straferhöhend zu berücksichtigen sind.