Betreffend Diebstahl mit geringem Vermögenswert im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB sehen die VBRS-Richtlinien bei erstmaliger Begehung eine Busse in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, jedoch mindestens CHF 150.00, bei einer zweiten Anzeige innert 2 Jahren, eine Busse in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, mindestens CHF 300.00 und bei weiteren Rückfällen, eine Busse in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrages, mindestens CHF 600.00 vor. Für Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 StGB sehen die VBRS- Richtlinien bei erstmaliger Begehung eine Busse von CHF 200.00 vor.